Kleine Anfrage
des Abgeordneten Sven Teuber (SPD)
Zum Rechtsanspruch auf Beförderung von Kitakindern
Nach § 20 Kita-Zukunftsgesetz sind Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt verpflichtet, die Beförderung von Kindern
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einer wohnungsnahen Tageseinrichtung zur Verfügung steht und die deshalb eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu
gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie wird dieser Rechtsanspruch in dem Landkreis Trier-Saarburg und dem Rhein-Hunsrück-Kreis gewährleistet?
  2. Welche Auflagen bestehen in dem Landkreis Trier-Saarburg und dem Rhein-Hunsrück-Kreis für die sichere Beförderung der
    Kinder?
  3. Wird – gegebenenfalls in welcher Form – die Einhaltung dieser Auflagen bezogen auf die beiden Landkreise kontrolliert?
  4. Wurden in den beiden Landkreisen bei der Vergabe an die Auftragnehmer in den Ausschreibungen Auflagen bestimmt?
  5. Stellen dort etwaige Auflagen Ausschlusskriterien dar?
  6. Wie hoch ist die Inanspruchnahme des kostenfreien Beförderungsrechts seitens der Erziehungsberechtigten im Landkreis TrierSaarburg und dem Rhein-Hunsrück-Kreis?
  7. Liegen Beschwerden insbesondere über die kommunale Gewährleistung oder die Qualität der sicheren Beförderung in dem
    Landkreis Trier-Saarburg und dem Rhein-Hunsrück-Kreis vor?

Antwort des Ministeriums für Bildung